§ 57 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 57 RVG Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.