§ 58 b SG
FNA: 51-1
Fassung vom: 30.05.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 08.06.2017

§ 58 b SG Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58 b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

SG ( Soldatengesetz )

(1) 1Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. 2Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst. (2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.