§ 58 d SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst...
3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58 d SG Beratung und Untersuchung

§ 58 d Beratung und Untersuchung

SG ( Soldatengesetz )

(1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an. (2) 1Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. 2Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. (3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen. (4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.