§ 58 h SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst...
3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58 h SG Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 b

§ 58 h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 b

SG ( Soldatengesetz )

(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58 b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76. (2) 1Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen. (3) Im Fall des § 58 e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.