§ 581 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 581 ZPO Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

§ 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. (2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.