§ 59 a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
GKG ( Gerichtskostengesetz )
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.