§ 59 a SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTES KAPITEL Finanzierung
ERSTER ABSCHNITT Beiträge

§ 59 a SGB XI Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung

§ 59 a Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

1Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. 2Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.