§ 59 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 59 GNotKG Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 59 Zeitpunkt der Wertberechnung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.