§ 59 (Ausschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. 2Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.