§ 599 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 6 Leihe

§ 599 BGB Haftung des Verleihers

§ 599 Haftung des Verleihers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.