§ 6 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften

§ 6 InvG Kapitalanlagegesellschaften

§ 6 Kapitalanlagegesellschaften

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. 2Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. 3Sie müssen ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. (2) 1Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird. 2Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 2 a Satz 2, nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes. (2 a) 1§ 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist. 2Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften verwalten. (3) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten. 2Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden. (5) § 24 c und die §§ 25 c bis 25 h des Kreditwesengesetzes und § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93 b der Abgabenordnung gelten für die Kapitalanlagegesellschaften entsprechend.