§ 6 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 6 WoGG Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder). (2) 1Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. 2Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall 1. die Wohnung aufgegeben wird, 2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder 3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.