§ 60 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 2 Richtlinienkonforme Sondervermögen

§ 60 InvG Ausstellergrenzen

§ 60 Ausstellergrenzen

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers (Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner) 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. (2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 2In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. 3Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 4Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art der Deckung erläutert wird. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut einlegen. (4) weggefallen (5) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus 1. von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, 2. Einlagen bei dieser Einrichtung, 3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte 20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. 2Satz 1 gilt für die in Absatz 2 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. 3Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt. (6) 1Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. 2Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden. (7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners).