§ 60 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 60 SGB VI Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. (2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.