DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls ZWEITER ABSCHNITT Renten, Beihilfen, Abfindungen ERSTER UNTERABSCHNITT Renten an Versicherte
SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )
Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die Rente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Versicherten angemessen ist.