§ 605 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist

§ 605 Einjährige Verjährungsfrist

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.