§ 605 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
FÜNFTES BUCH Seehandel
SECHSTER ABSCHNITT Verjährung

§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist

§ 605 Einjährige Verjährungsfrist

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.