§ 605 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 605 ZPO Beweisvorschriften

§ 605 Beweisvorschriften

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.