§ 62 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 62 StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

StGB ( Strafgesetzbuch )

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.