§ 63 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 63 BRAO Zusammensetzung des Vorstandes

§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand. (2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. (3) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.