§ 63 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 63 StPO Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

§ 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.