§ 64 b BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

§ 64 b BVG (Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege)

§ 64 b (Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftigkeit 1. Krankenhilfe nach § 26 b, 2. Pflegegeld nach § 26 c Absatz 1, 3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a. 2Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Waisen. (2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als Beschädigte oder Hinterbliebene keine anderweitigen Leistungen für denselben Leistungszweck erhalten. (3) 1Art, Form und Maß der Leistungen und der Einsatz von Einkommen und Vermögen richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. 2Die Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Leistungserbringung. (4) 1Bei der Entscheidung über eine Leistung der Krankenhilfe nach § 26 b und bei der Feststellung des Pflegegrades, der für die Erbringung von Pflegegeld nach § 26 c Absatz 1 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung hinzugezogen werden. 2Stehen solche Ärzte nicht zur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor Ort hinzugezogen werden. (5) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine besondere Härte ergibt, können mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums weitere in den §§ 26 bis 27 d genannte Leistungen erbracht werden.