§ 64 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 64 GNotKG Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung

§ 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Geschäftswert für eine Nachlassverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung oder eine sonstige Nachlasspflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens. (2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung oder einer Gesamtgutsverwaltung von einem Gläubiger gestellt, so ist Geschäftswert der Betrag der Forderung, höchstens jedoch der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag.