§ 64 HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 246 vom 19.07.2024

§ 64 HWO (Ausschluss des Stimmrechts)

§ 64 (Ausschluss des Stimmrechts)

HWO ( Handwerksordnung )

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.