§ 64 HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 64 HWO (Ausschluss des Stimmrechts)

§ 64 (Ausschluss des Stimmrechts)

HWO ( Handwerksordnung )

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.