§ 65 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 65 ArbGG Beschränkung der Berufung

§ 65 Beschränkung der Berufung

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.