§ 65 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 65 BRAO Voraussetzungen der Wählbarkeit

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer 1. Mitglied der Kammer ist und 2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.