§ 65 (Abkürzung oder Verlängerung von Fristen)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
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