§ 65 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 65 SGG (Abkürzung oder Verlängerung von Fristen)

§ 65 (Abkürzung oder Verlängerung von Fristen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.