§ 651 j Verjährung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die in § 651 i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
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