§ 66 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 66 VwVfG Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. (2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.