§ 67 b GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 67 b GenG Kündigung einzelner Geschäftsanteile

§ 67 b Kündigung einzelner Geschäftsanteile

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. 2Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. (2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.