§ 67 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 67 BRAO Recht zur Ablehnung der Wahl

§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist; 3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.