§ 67 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTES KAPITEL Finanzierung
FÜNFTER ABSCHNITT Ausgleichsfonds, Finanzausgleich

§ 67 SGB XI Monatlicher Ausgleich

§ 67 Monatlicher Ausgleich

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats 1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben, 2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist), 3. das Betriebsmittel- und Rücklagesoll, 4. den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage. (2) 1Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds. (3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.