§ 68 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 68 BetrVG Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.