§ 68 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 68 BeurkG Übertragung auf andere Stellen

§ 68 Übertragung auf andere Stellen

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.