§ 68 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 68 SGB VII Höhe der Waisenrente

§ 68 Höhe der Waisenrente

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die Rente beträgt 1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise, 2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise. (2) weggefallen (3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.