§ 71 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 71 FGO (Klagezustellung)

§ 71 (Klagezustellung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. 2Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. 3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. 4§ 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.