§ 71 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 71 GNotKG Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

§ 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert. (2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.