§ 713 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.