§ 72 BDSG
FNA: 204-4
Fassung vom: 30.06.2017
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 72 BDSG Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen

§ 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen

BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz )

1Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. 2Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien: 1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben, 2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden, 3. verurteilte Straftäter, 4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und 5. andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.