§ 722 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 722 BGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

§ 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.