§ 74 a SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, BGBl. I Nr. 107 vom 03.04.2025

§ 74 a SGB VIII Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

§ 74 a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

1Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. 2Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. 3Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.