§ 74 f GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 74 f GVG (Zuständigkeit bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung)

§ 74 f (Zuständigkeit bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (2) Hat im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (3) Im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches gilt § 462 a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. (4) 1In Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. 2Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.