§ 746 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 17 Gemeinschaft

§ 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger

§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.