§ 76 HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung, BGBl. I Nr. 106 vom 03.04.2025

§ 76 HWO (Auflösung der Handwerksinnung)

§ 76 (Auflösung der Handwerksinnung)

HWO ( Handwerksordnung )

Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufgelöst werden, 1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet, 2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt, 3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.