§ 78 c SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19 vom 21.12.2022

§ 78 c SGB VIII Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

§ 78 c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere 1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots, 2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis, 3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung, 4. die Qualifikation des Personals sowie 5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung festlegen. 2In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. 3Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78 a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. (2) 1Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. 2Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. 3Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. 4Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.