§ 78 f SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 78 f SGB VIII Rahmenverträge

§ 78 f Rahmenverträge

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

1Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78 b Absatz 1. 2Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.