§ 78 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 78 GNotKG Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.