§ 78 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 78 GNotKG Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.