§ 781 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 781 ZPO Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.