§ 785 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 23 Anweisung

§ 785 BGB Aushändigung der Anweisung

§ 785 Aushändigung der Anweisung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.