§ 79 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 79 GenG Auflösung durch Zeitablauf

§ 79 Auflösung durch Zeitablauf

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst. (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.