§ 8 a KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Erstes Kapitel Kreis der versicherten Personen
Dritter Abschnitt Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes

§ 8 a KSVG (Verlegung des Tätigkeitsortes)

§ 8 a (Verlegung des Tätigkeitsortes)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) Verlegt ein Versicherter oder Zuschußberechtigter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält. (2) § 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.